Berufsbezeichnung
§ 4
(1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/„diplomierte Kardiotechnikerin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
- 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
- 2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
- 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
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