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§ 61d HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenverarbeitung

§ 61d.

(1) Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

  1. 1. der Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),
  2. 2. der Anzeige (§ 6 Abs. 5),
  3. 3. der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),
  4. 4. der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),
  5. 5. der Dokumentation (§ 9)

(2) Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck

  1. 1. der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),
  2. 2. der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),
  3. 3. der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),
  4. 4. der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),
  5. 5. der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)

(3) Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck

  1. 1. der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),
  2. 2. der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),
  3. 3. der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(5) Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Schlagworte

Honorarabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40203571

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