ARTIKEL 4
Befugnisse des Gesundheitskomitees
(1) Das Gesundheitskomitee beaufsichtigt ganz allgemein die Tätigkeit der Kommission; diese erstattet ihm zu diesem Zweck über jede ihrer Tagungen Bericht.
(2) Alle von der Kommission gefaßten Beschlüsse mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Fach- oder Verfahrensfragen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch das Gesundheitskomitee. Genehmigt dieses einen Beschluß nicht oder nur teilweise, so weist es ihn zur erneuten Prüfung an die Kommission zurück.
(3) Das Gesundheitskomitee setzt unter Berücksichtigung der im Artikel 6 Buchstabe d vorgesehenen Empfehlungen der Kommission die Fristen fest, innerhalb derer Beschlüsse fachlicher Art, die sich auf das Europäische Arzneibuch beziehen, in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien durchzuführen sind.
Schlagworte
Fachfrage
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Gesetzesnummer
10010413
Dokumentnummer
NOR40056848
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