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ARTIKEL 3 Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

ARTIKEL 3

Zusammensetzung des Gesundheitskomitees

Für die Zwecke dieses Übereinkommens besteht das Gesundheitskomitee aus Delegationen, die von den Vertragsparteien bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056847

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