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ARTIKEL 5 Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

ARTIKEL 5

Zusammensetzung der Kommission

(1) Die Kommission besteht aus Delegationen, die von den Vertragsparteien bestellt werden. Jede Delegation besteht aus höchstens drei Mitgliedern, die auf Grund ihrer fachlichen Befähigung im Aufgabenbereich der Kommission ausgewählt werden. Jede Vertragspartei kann die gleiche Anzahl entsprechend befähigter Stellvertreter bestellen.

(2) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung.

(3) Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Delegationen ihren Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und die Bedingungen für seine Wiederwahl werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt. Während seiner Amtszeit darf der Vorsitzende nicht Mitglied einer Delegation sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056849

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