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ARTIKEL 6 Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.1978

ARTIKEL 6

Befugnisse der Kommission

Vorbehaltlich des Artikels 4 hat die Kommission folgende Befugnisse:

  1. a) Sie bestimmt die allgemeinen Grundsätze, die bei der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches anzuwenden sind;
  2. b) sie beschließt über die jeweils geeigneten Untersuchungsmethoden;
  3. c) sie veranlaßt die Ausarbeitung der in das Europäische Arzneibuch aufzunehmenden Monographien und nimmt diese an;
  4. d) sie empfiehlt die Festsetzung der Fristen, innerhalb derer die Beschlüsse fachlicher Art, die sich auf das Europäische Arzneibuch beziehen, in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056850

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