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§ 2 Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Wildbach- und Lawinenverbauung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1979

§ 2.

Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:

  1. 1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
  2. 2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
  3. 3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
  4. 4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
  5. 5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
  6. 6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
  7. 7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
  8. 8. Verwaltung der finanziellen Mittel;
  9. 9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
  10. 10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.

Schlagworte

Wildbachkataster, Wildbachkatastrophe

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Gesetzesnummer

10010409

Dokumentnummer

NOR12132771

alte Dokumentnummer

N8197921776L

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