§ 2.
Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:
- 1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
- 2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
- 3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
- 4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
- 5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
- 6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
- 7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
- 8. Verwaltung der finanziellen Mittel;
- 9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
- 10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.
Schlagworte
Wildbachkataster, Wildbachkatastrophe
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021
Gesetzesnummer
10010409
Dokumentnummer
NOR12132771
alte Dokumentnummer
N8197921776L
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