I. ABSCHNITT
Aufgabenbereich der Dienststellen
§ 1
Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
- 1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
- 2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
- 3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
- 4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
- 5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht;
- 6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
- 7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;
- 8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
- 9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
- 10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
- 11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
- 12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
- 13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.
Schlagworte
Überwachungstätigkeit, Wildbachkataster, Wildbachkatastrophe
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10010409
Dokumentnummer
NOR12132770
alte Dokumentnummer
N8197921775L
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