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§ 3 Schutzwaldverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1977

§ 3

Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Füllungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.

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