vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Schutzwaldverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2026

§ 2.

(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 festzulegen.

(2) Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010385

Dokumentnummer

NOR40281142

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)