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§ 3 Schutzwaldverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2026

§ 3.

(1) Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen

  1. 1. im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und
  2. 2. im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte

(2) Im Falle eines Objektschutzwaldes, der gleichzeitig Standortschutzwald ist, hat die Behörde die Kosten entsprechend dem Schutzzweck aufzuteilen und nach Maßgabe der Kostendeckung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu begrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010385

Dokumentnummer

NOR40281143

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