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§ 1 Schutzwaldverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1977

§ 1

(1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.

(2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.

(3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden.

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