vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32a ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Wälder mit besonderem Lebensraum

§ 32a.

(1) Als Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend

  1. 1. die Wiederbewaldung nach § 13,
  2. 2. die Waldverwüstung nach § 16,
  3. 3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,
  4. 4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und 45 und
  5. 5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,

(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.

(4) Die Behörde hat in Verfahren gemäß § 17, § 81 und § 85, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Abs. 1 betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256549

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)