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§ 32 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Einforstungswälder

§ 32.

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029323

Stichworte