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§ 4 Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1964

§ 4.

Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

  1. a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im § 3 lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
  2. b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;
  3. c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10010312

Dokumentnummer

NOR12131025

alte Dokumentnummer

N8196448595J

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