§ 4.
Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
- a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im § 3 lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
- b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;
- c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131025
alte Dokumentnummer
N8196448595J
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