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§ 3 Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1964

§ 3.

Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe anfallen;
  2. b) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Errichtung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen;
  1. c) Lagerung und Verwendung radioaktiver Stoffe;
  2. d) Ablagerung von Stoffen, bei denen eine Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer oder des Grundwassers zu befürchten ist;
  3. e) Errichtung, Erweiterung und Stillegung von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben sowie von Steinbrüchen;
  4. f) Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und den dazugehörigen Anlagen.

Schlagworte

Sandgrube, Schottergrube, Kiesgrube

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10010312

Dokumentnummer

NOR12131024

alte Dokumentnummer

N8196448594J

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