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§ 5 Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1964

§ 5.

(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.

(2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung Vorrang.

(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.

Schlagworte

Oberflächenwasservorkommen

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10010312

Dokumentnummer

NOR12131026

alte Dokumentnummer

N8196448596J

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