§ 5.
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.
(2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung Vorrang.
(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.
Schlagworte
Oberflächenwasservorkommen
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131026
alte Dokumentnummer
N8196448596J
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