§ 3.
Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
- a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe anfallen;
- b) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Errichtung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen;
- ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligung ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
- c) Lagerung und Verwendung radioaktiver Stoffe;
- d) Ablagerung von Stoffen, bei denen eine Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer oder des Grundwassers zu befürchten ist;
- e) Errichtung, Erweiterung und Stillegung von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben sowie von Steinbrüchen;
- f) Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und den dazugehörigen Anlagen.
Schlagworte
Sandgrube, Schottergrube, Kiesgrube
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131024
alte Dokumentnummer
N8196448594J
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