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Art. 6 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 6

Finanzierung

(1) Die Vertragsstaaten werden für die auf ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche Leistungen nach Maßgabe der von der Gemeinsamen Rheinkommission erstellten und von den Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.

(2) Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits beim Eidgenössischen Departement des Innern, österreichischerseits beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau anzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130194

alte Dokumentnummer

N8195539319L

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