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Artikel 7 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Artikel 7

Abrechnungssystem und Leistungsbewertung

(1) Die für das gemeinsame Werk tatsächlich erfolgten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Aufwendungen werden anläßlich der Jahresabrechnungen in Schweizerfranken ermittelt und den Vertragsstaaten angerechnet.

(2) Die Aufwendungen vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1949 werden gemäß den hiefür aufgestellten und von den Regierungen genehmigten Kursrelationen bewertet.

(3) Für die Baujahre vom 1. Juli 1949 bis 30. Juni 1953 werden die österreichischen Bauaufwendungen wie folgt bewertet:

Jahr 1949/50 ..........................................

1 S = 0,315 Fr.

Jahr 1950/51 ..........................................

1 S = 0,19 Fr.

Jahr 1951/52 ..........................................

1 S = 0,19 Fr.

Jahr 1952/53 ..........................................

1 S = 0,17 Fr.

  

(4) Ab 1. Juli 1953 erfolgt die Umrechnung von Schillingbeträgen in Schweizerfranken, sofern daraus kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, nach dem Mittel zwischen dem Zürcher und dem Wiener Kurs am Schlußtage jedes Rechnungsjahres, beziehungsweise zwischen den letzten vorhergehenden Notierungen. Als Zürcher, beziehungsweise Wiener Kurs gilt das Mittel zwischen dem im Clearingverkehr Schweiz-Österreich geltenden Einzahlungs- und Auszahlungskurs.

(5) Allfällige Restleistungen in bezug auf die hälftige Kostentragung (Art. 5) zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaates sollen erstmals anläßlich des Rechnungsabschlusses für das Baujahr 1961/62, später alljährlich abgeglichen werden. Der Ausgleich ist grundsätzlich in Devisen zu leisten und kommt, solange der Empfängerstaat noch Bauleistungen zu vollbringen hat, zweckgebunden dem Internationalen Rheinregulierungsunternehmen zugute. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Ausgleich auch durch clearingfreie Lieferungen von Baumaterialien oder durch Arbeitsleistungen auf dem Gebiete des Nachbarstaates für die Herstellung der gemeinsamen Werke erfolgen.

Schlagworte

Einzahlungskurs

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130195

alte Dokumentnummer

N8195539320L

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