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Artikel 8 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Artikel 8

Reservefonds

(1) Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens werden auch fernerhin die Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen, die Liquidationserlöse und Kursgewinne zufallen.

(2) Aus dem Reservefonds sind vornehmlich Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene der in Art. 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau- und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls können Mittel des Reservefonds auch zur Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher Maßnahmen verwendet werden.

(3) Die Verfügungen über diesen Fonds, sowie seine allfällige Begrenzung nach oben, steht den beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame Rheinkommission kann über den Fonds insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme bis höchstens Fr. 50 000 oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.

(4) In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen.

(5) Die Gelder des Reservefonds sind, je nach den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die Bestimmungen des Art. 7, Absatz 1 und 4, dem Sinne nach anzuwenden.

Schlagworte

Bauarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130196

alte Dokumentnummer

N8195539321L

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