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Artikel 9 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

III. Gemeinsame Organisation

Artikel 9

Die Gemeinsame Rheinkommission

(1) Die Weiterführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, die laufende Kontrolle des Flußregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen obliegen der Gemeinsamen Rheinkommission.

(2) Die Gemeinsame Rheinkommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen jeder der beiden Vertragsstaaten zwei bestellt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes trifft jeder Staat, dem das verhinderte Mitglied angehört, für die Bezeichnung des Ersatzmannes rechtzeitig Vorsorge. Die Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Kommission beschließt über Änderungen in den Einzelheiten der gemeinsamen Werke, wobei jedoch der für die Gesamtheit der Werke veranschlagte Aufwand nicht überschritten werden soll. Andernfalls oder bei wesentlichen Abweichungen von den im gegenwärtigen Vertrage angeführten Grundlagen ist gemäß Art. 2, Ziffer 1, lit. b, die Zustimmung der Regierungen erforderlich.

(4) Jedes Kommissionsmitglied, einschließlich des Vorsitzenden, ist stimmberechtigt. Wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, ist der Gegenstand zunächst den beiden Regierungen vorzulegen, die mangels einvernehmlicher Entscheidung von Fall zu Fall die Heranziehung eines unbefangenen und unabhängigen Fachmannes veranlassen werden.

(5) Die Verwaltungskosten der Kommission, einschließlich Reisekosten, Diäten und Zentralbüro, die Auslagen für die Besorgung der laufenden Geschäfte, sowie für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten trägt das Internationale Rheinregulierungsunternehmen.

(6) Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden auf Antrag der Kommission von den beiden Regierungen einvernehmlich festgesetzt.

(7) Die Kommission beschließt ihre Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regierung bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130197

alte Dokumentnummer

N8195539322L

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