Art. 5
Kostentragung
(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.
(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130193
alte Dokumentnummer
N8195539318L
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