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Art. 5 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 5

Kostentragung

(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.

(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130193

alte Dokumentnummer

N8195539318L

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