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Artikel 5 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 5

Die Staaten, deren Regierungen eingeladen worden sind, Beobachter zu der 1946 in New York abgehaltenen Internationalen Gesundheitskonferenz zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen, vorausgesetzt, daß diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung endgültig erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057498

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