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Artikel 4 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 4

Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057497

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