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Artikel 6 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 6

Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057499

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