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§ 38 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 38

Vorbereitung der Seuchenbekämpfung.

(1) Das Gesundheitsamt hat die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe dauernd zu überwachen (vgl. §§ 28 bis 30 dieser Dienstordnung) und die Beseitigung vorgefundener gesundheitsgefährlicher Mißstände sowie die Herstellung von Einrichtungen der genannten Art, sofern diese zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind, bei der Gemeindebehörde anzuregen. Ebenso hat es seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß der beim epidemischen Auftreten übertragbarer Krankheiten zu erwartende Bedarf an Beobachtungs- und Absonderungsräumen, Unterkunftsstätten für Kranke, Ärzte, Pflegepersonal, Arznei, Entkeimungs- und Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene, Leichenhallen und Beerdigungsplätzen seitens der Gemeinde oder Kreise beizeiten sichergestellt wird. In größeren Orten ist nach Möglichkeit die Errichtung öffentlicher Entkeimungsanstalten anzuregen, in denen die Anwendung von Wasserdampf als Entkeimungsmittel erfolgen kann.

(2) Unterläßt es eine Gemeinde trotz vorhandener Leistungsfähigkeit, unbedingt notwendige Vorbereitungsmaßregeln im Sinne des vorstehenden Absatzes zu treffen, so hat der Amtsarzt den Sachverhalt dem Leiter des Kreises, in den Stadtgemeinden auch der Ortspolizeibehörde, gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde zwecks Abstellung der Mängel mitzuteilen.

Schlagworte

Trinkwasser, Beobachtungsraum, Entkeimungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054982

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