§ 39
Berichterstattung.
(1) Das Gesundheitsamt hat der Aufsichtsbehörde zu jedem Dienstag eine Nachweisung über die in der vorhergehenden Woche amtlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle an übertragbaren Krankheiten einzureichen. Die untere Verwaltungsbehörde, in Stadtkreisen auch die Polizeibehörde, erhält Abschrift der Nachweisung.
(2) Außerdem ist bei dem Auftreten einer gemeingefährlichen Krankheit sowie im Falle epidemischer Ausbreitung einer anderen übertragbaren Krankheit, beim gehäuften oder gruppenweisen Auftreten einer nicht aufgeklärten Krankheit (§ 35 vorletzter Abs., dieser Dienstordnung) oder in sonstigen dringenden Angelegenheiten über das Ergebnis der Ermittlungen sowie über die getroffenen Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde unmittelbar zu berichten. Auch in diesen Fällen ist der unteren Verwaltungsbehörde (bei kommunalen Ämtern der vorgesetzten Dienstbehörde) Abschrift zu geben. Die Bestimmungen über die Reichs-Jahresstatistik sind streng innezuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054983
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