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§ 35 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

Abschnitt X

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

§ 35

Verhalten im allgemeinen.

(1) Das Gesundheitsamt hat das Auftreten und den Verlauf der übertragbaren Krankheiten zu verfolgen und schon bei drohender Annäherung die gegen ihr Eindringen geeigneten Maßnahmen in Anregung zu bringen.

(2) Der Amtsarzt hat die Beachtung der Anzeigepflicht zu sichern, Säumige an ihre Pflicht zu erinnern und im Wiederholungsfalle zur gesetzlichen Bestrafung zu bringen.

(3) Er hat, sobald er von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit Kenntnis erhält, unverzüglich an Ort und Stelle die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen oder durch einen beamteten Arzt des Gesundheitsamts zu veranlassen.

(4) Die Vorschrift zu Abs. 3 findet Anwendung:

  1. a) beim Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs von Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), auch fieberhafter Fehlgeburt (septischem Abort), Pest, Pocken, Typhus (Unterleibstyphus), Paratyphus und Papageienkrankheit (Psittakosis) in einer Ortschaft;
  2. b) beim Ausbruch von Gehirnentzündung (epidemischer), übertragbarer Genickstarre, Kinderlähmung (epidemischer), Rückfallfieber (febris recurrens), übertragbarer Ruhr (Dysenterie), Milzbrand, Rotz, Tollwut (Lyssa), bakterieller Lebensmittelvergiftung, Trichinose sowie in jedem Falle einer Bißverletzung durch ein tolles oder der Tollwut verdächtiges Tier;

    Dem Ausbruch der Krankheit in einer Ortschaft im Sinne der Vorschriften unter a und b steht der Ausbruch in einem gemäß § 6 Abs. 2, des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 räumlich abgegrenzten Teile einer Ortschaft mit mehr als 10 000 Einwohnern gleich;

  1. c) bei weiteren Erkrankungs-, Todes- oder Verdachtsfällen der zu a und bei allen weiteren Erkrankungs- oder Todesfällen der zu b genannten Krankheiten sowie bei Diphtherie, Scharlach und Körnerkrankheit, Alpha) soweit die Aufsichtsbehörde dies angeordnet hat, Beta) soweit es der Amtsarzt nach pflichtmäßigem Ermessen für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.

(5) Erlangt das Gesundheitsamt davon Kenntnis, daß in einer Ortschaft eine der unter a bis c nicht genannten übertragbaren Krankheiten, z. B. Grippe, Keuchhusten, Malaria, Masern oder Röteln, in außergewöhnlichem Umfange, in besonders bösartiger Form oder sonst in einer für das öffentliche Wohl bedenklichen Weise auftritt, so soll der beamtete Arzt unverzüglich örtliche Ermittlungen vornehmen und den betreffenden Stellen Vorschläge für etwaige Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung machen. Dasselbe gilt, wenn das Gesundheitsamt vom gehäuften oder gruppenweisen Auftreten einer nicht aufgeklärten Krankheit Kenntnis erhält, das den Verdacht des Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit begründet.

(6) Im übrigen soll der beamtete Arzt örtliche Ermittlungen hinsichtlich übertragbarer Krankheiten nur auf Ersuchen des Leiters des Kreises, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, oder der Aufsichtsbehörde vornehmen.

Schlagworte

Wochenbettfieber, Erkrankungsfall, Todesfall

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054979

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