§ 7.
Bei Schleusenwehren oder bei festen Überfallwehren mit Schleusen oder Grundablässen ist die Oberfläche des Staumaßes auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Überschreitung die Schleuse oder die Ablässe geöffnet werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129459
alte Dokumentnummer
N8193512225I
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