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§ 7 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 7.

Bei Schleusenwehren oder bei festen Überfallwehren mit Schleusen oder Grundablässen ist die Oberfläche des Staumaßes auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Überschreitung die Schleuse oder die Ablässe geöffnet werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129459

alte Dokumentnummer

N8193512225I

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