§ 8.
(1) Die Besitzer bereits bestehender Triebwerke und Stauanlagen, bei welchen der erlaubte höchste oder der niederste zulässige Wasserstand zwar festgelegt ist, jedoch die Bezeichnung desselben mit dem Staumaße noch fehlt, haben diese Bezeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung über Verlangen von Beteiligten sofort, sonst aber bis längstens 31. Dezember 1935 auszuführen.
(2) Wenn bei bestehenden Triebwerken und Stauanlagen eine behördliche Bestimmung über die zulässige Wasserstandshöhe noch nicht erfolgt ist, dieselbe jedoch von den Beteiligten bei der Behörde angesucht wird oder im öffentlichen Interesse sich als notwendig darstellt, hat die zur Erteilung der Bewilligung berufene Behörde die Verhandlung hierüber gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durchzuführen, hierbei zugleich alle auf das Setzen des Staumaßes sich beziehenden maßgebenden Feststellungen, insbesondere über den Standort des Staumaßes und des Festpunktes sowie die Form derselben, zu machen und mit der Entscheidung über die zulässige Wasserstandshöhe auch die erforderlichen Verfügungen bezüglich der Herstellung des Staumaßes zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129460
alte Dokumentnummer
N8193512226I
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