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§ 9 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 9.

Bei neu zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen muß das Staumaß gleich bei der Errichtung dieser Werke und Anlagen hergestellt werden, weshalb schon der Entwurf diesbezüglich genaue Angaben zu enthalten hat. Das gleiche gilt bei der Änderung bestehender Anlagen, wenn hiedurch die bewilligte Stauhöhe eine Beeinflussung erfährt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129461

alte Dokumentnummer

N8193512227I

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