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§ 6 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 6.

(1) Liegen Stauanlage und Triebwerk unmittelbar oder so nahe beisammen, daß der für die Stauanlage festgesetzte höchste Wasserstand zugleich die zulässige Oberwasserhöhe des Triebwerkes darstellt, so genügt die Aufstellung eines Staumaßes. Andernfalls ist für die Stauanlage und das Triebwerk je ein besonderes Staumaß zu errichten.

(2) Liegen das Triebwerk und die dazugehörige Stauvorrichtung (Wehr) mehr als 600 m auseinander oder ist das Nivellieren in dem Gelände zwischen dem Triebwerke und dem Stauwerke sehr schwierig, so ist in der Nähe der Stauvorrichtung und in der Nähe des Triebwerkes je ein besonderer Festpunkt herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129458

alte Dokumentnummer

N8193512224I

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