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§ 5 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 5.

(1) Der im § 1 dieser Verordnung erwähnte Festpunkt muß an einer von jedem Abbruche der Ufer und jeder Unterwaschung gesicherten Stelle in der Nähe des Triebwerkes, beziehungsweise der Stauanlage derart gewählt werden, daß die Abnivellierung der Staumaße und aller wichtigeren Bestandteile der Anlage, insbesondere der Wehrkrone, der Schwelle an den Einlaß- und Werkschützen sowie an den Grundablässen und Leerfludern, dann des Gerinnebodens im Ober- und Unterwasserkanal u. dgl., leicht und wo nur immer tunlich von einem einzigen Standpunkte möglich werde.

(2) Zur Anbringung der Festpunkte können in der Nähe des Triebwerkes, beziehungsweise der Stauanlage befindliche Felsen oder einer Veränderung nicht unterliegende Bauwerke aus Stein oder Beton dienen. Die Bezeichnung des Festpunktes ist an denselben in sicherer und dauerhafter Weise anzubringen und hat, wenn hiefür eine waagrechte Fläche zur Verfügung steht, durch Einsetzung eines bronzenen Halbkugelbolzens zu erfolgen. Auf lotrechten Flächen kann die Bezeichnung durch Einmeißelung einer tiefen waagrechten Linie mit einem darauf ruhenden auf die Spitze gestellten Dreiecke oder in der bei den Höhenfestpunkten des Präzisionsnivellements des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen üblichen Weise (in die Wandflucht eingelassener, mit einem Nagelloche versehener Bronzebolzen und darüber versetzte, ebenfalls mit einem Nagelloche versehene Gußplatte) vorgenommen werden (Abbildungen 4 bis 6 der Beilage).

(3) Sind keine geeigneten Felsen oder massiven Bauteile der oben bezeichneten Art in der Nähe des Triebwerkes, beziehungsweise der Stauanlage vorhanden, so ist der zur Bezeichnung des Festpunktes dienende bronzene Halbkugelbolzen in einen an geeigneter Stelle des Geländes einzubauenden vierkantigen Betonkörper zu versetzen. Der Betonkörper ist in frostsicherer Tiefe entsprechend zu gründen und hat einen quadratischen Querschnitt von mindestens 50 cm Seitenlänge zu erhalten. Ist für die Herstellung des Betonkörpers eine Stelle vorhanden, an welcher der Festpunkt vor zufälligen und absichtlichen Angriffen gesichert ist, so unterliegt es keinem Anstande, daß der Betonkörper über das Terrain hervorragt. Andernfalls ist der Festpunkt 30 cm unter der Geländefläche zu versetzen, das Betonmauerwerk mit Freilassung eines entsprechenden Raumes um den Festpunkt noch um 10 cm höher zu führen, der Raum über dem Festpunkte mit einem steinernen Deckel oder einer Betonplatte zuzudecken und die Baugrube bis zur Geländeoberfläche auszufüllen (Abbildung 7 der Beilage).

(4) Zur leichten Auffindung und Überprüfung eines Festpunktes ist dessen Lage von mehreren vorhandenen gut gekennzeichneten Stellen aus genau aufzunehmen.

Schlagworte

Einlaßschütze, Oberwasserkanal, Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129457

alte Dokumentnummer

N8193512223I

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