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Artikel 1 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 1

Artikel 1. Die von Österreich und der Schweiz gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind gemäß dem Staatsvertrage vom 30. Dezember 1892 und den späteren Vereinbarungen folgende:

1. Der bereits fertiggestellte untere Durchstich bei Fussach;

2. die Normalisierung und Flußbetteintiefung der Zwischenstrecke, das ist in der Strecke zwischen dem Fussacher und dem Diepoldsauer Durchstiche;

3. der obere Durchstich bei Diepoldsau;

4. die Regulierung der oberen Strecke, das ist der Strecke vom Diepoldsauer Durchstiche bis zur Illmündung;

5. die durch die Ausführung der vorgenannten Werke notwendig werdende Erstellung, Wiederherstellung oder Abänderung von Brücken, Straßen und Wegen;

6. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofils für die Hochwässer nötigen Flußöffnungen bei den bestehenden Brücken sowie die aus diesem Grunde nötigen Zurücksetzungen der Hochwasserdämme;

7. als neues Werk die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schutzkegel im Bodensee.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129211

alte Dokumentnummer

N8192537468L

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