Artikel 2
Artikel 2. Von dem Diepoldsauer Gebiet, das zwischen dem alten und neuen Rheinlauf liegt, werden die Tag-, Sicker- und Grundwässer durch das alte Rheinbett hindurch auf österreichisches Gebiet abgeleitet. Das Ableitungsgerinne bis zur österreichischen Grabenanlage ist durch beide Staaten gemeinsam, jedoch einschließlich der Entschädigungen für beanspruchte Gründe auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erstellen. Die österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) ist von Österreich auf eigene Kosten so zu erstellen, daß eine einwandfreie Vorflut für das Ableitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer gewährleistet ist.
Schlagworte
Tagwasser, Sickerwasser, Grundwasser
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129212
alte Dokumentnummer
N8192537469L
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