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Artikel 2 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 2

Artikel 2. Von dem Diepoldsauer Gebiet, das zwischen dem alten und neuen Rheinlauf liegt, werden die Tag-, Sicker- und Grundwässer durch das alte Rheinbett hindurch auf österreichisches Gebiet abgeleitet. Das Ableitungsgerinne bis zur österreichischen Grabenanlage ist durch beide Staaten gemeinsam, jedoch einschließlich der Entschädigungen für beanspruchte Gründe auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erstellen. Die österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) ist von Österreich auf eigene Kosten so zu erstellen, daß eine einwandfreie Vorflut für das Ableitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer gewährleistet ist.

Schlagworte

Tagwasser, Sickerwasser, Grundwasser

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129212

alte Dokumentnummer

N8192537469L

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