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Artikel 17 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 17

Artikel 17. Die Schweizerische und die Österreichische Bundesregierung werden im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke in jenen seitlichen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, die geeignet sind, die Geschiebeführung zu vermindern.

Die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges der einzelnen Wildbachverbauungen bleibt zwar jeder Regierung überlassen, doch sollen diese Arbeiten in jenen Zuflüssen möglichst gefördert werden, die durch ihre Geschiebeführung besonders nachteilig wirken.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129227

alte Dokumentnummer

N8192537484L

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