Artikel 17
Artikel 17. Die Schweizerische und die Österreichische Bundesregierung werden im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke in jenen seitlichen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, die geeignet sind, die Geschiebeführung zu vermindern.
Die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges der einzelnen Wildbachverbauungen bleibt zwar jeder Regierung überlassen, doch sollen diese Arbeiten in jenen Zuflüssen möglichst gefördert werden, die durch ihre Geschiebeführung besonders nachteilig wirken.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129227
alte Dokumentnummer
N8192537484L
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