Artikel 16
Artikel 16. Wenn sich die Regierungen über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen sollten, werden solche Umstände einem Schiedsgericht unterbreitet.
In dieses Schiedsgericht wählt jede der beiden Regierungen ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der vertragschließenden Staaten angehören darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnisse bezeichnet.
Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innerhalb sechs Monaten, nachdem eine Partei die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles in Vorschlag gebracht hat, statt, so erfolgt die Wahl in sinngemäßer Anwendung des in Artikel 45, Absatz 4 ff., des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 vorgesehenen Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129226
alte Dokumentnummer
N8192537483L
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