Artikel 18
Artikel 18. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden nach verfassungsmäßiger Genehmigung möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages sogleich nach diesem Austausche eintreten.
Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Wien, am 19. November 1924.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129228
alte Dokumentnummer
N8192537485L
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