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Artikel 18 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 18

Artikel 18. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden nach verfassungsmäßiger Genehmigung möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages sogleich nach diesem Austausche eintreten.

Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, und zwar:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien, am 19. November 1924.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129228

alte Dokumentnummer

N8192537485L

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