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§ 3 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 3

§. 3. Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:

  1. a) Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;
  2. b) die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;
  3. c) die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;
  4. d) die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und Begräbnißplätze;
  5. e) die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;
  6. f) die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.

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