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§ 4 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 4

§. 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:

  1. a) Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung;
  2. b) die Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über Begräbnisse;
  3. c) die Todtenbeschau;
  4. d) die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeindegebiete vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen, insbesondere bei der öffentlichen Impfung, bei Leichenausgrabungen und Obductionen, und bei den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung von Viehseuchen;
  5. e) die unmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten;
  6. f) die unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;
  7. g) die periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die politische Behörde.

    Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätswesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen haben.

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