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§ 2 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 2

§. 2. Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:

  1. a) die Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales und die Beaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung, sowie die Handhabung der Gesetze über die Ausübung der diesem Personale zukommenden Praxis;
  2. b) die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten;
  3. c) die Handhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Endemien, Epidemien und Thierseuchen, sowie über Quarantainen und Viehcontumazanstalten, dann in Betreff des Verkehres mit Giften und Medicamenten;
  4. d) die Leitung des Impfwesens;
  5. e) die Regelung und Ueberwachung des gesammten Apothekerwesens;
  6. f) die Anordnung und Vornahme der sanitätspolizeilichen Obductionen;
  7. g) die Ueberwachung der Todtenbeschau und der Handhabung der Gesetze über das Begräbnißwesen, in Betreff der Begräbnißplätze, der Ausgrabung und Ueberführung von Leichen, dann die Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;

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