II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
- 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
- 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
- a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
- b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
- c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,
- d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40244259
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