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§ 5 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Sonstige Gleichstellungen

§ 5

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums mit Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen gleichzusetzen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen

  1. 1. in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,
  2. 2. mindestens acht Semester dauern und
  3. 3. in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.

    In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.