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§ 23 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

§ 23.

An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. 1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
  2. 2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40088693