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Artikel 55 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 55

Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10 000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen.

Schlagworte

Kursgebühr

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123882

alte Dokumentnummer

N7199220030J

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