Artikel 55
Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10 000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen.
Schlagworte
Kursgebühr
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123882
alte Dokumentnummer
N7199220030J
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