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Artikel 54 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 54

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen:

  1. a) ein monatliches Stipendium von 6 800 S für Studierende, von 7 500 S für graduierte Akademiker und von 9 000 S für Universitätsassistenten und -dozenten;
  2. b) eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
  3. c) eine einmalige Zulage von 2 500 S, zahlbar an Stipendiaten, die zumindest ein volles Semester bleiben;
  4. d) medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
  5. e) Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim;
  6. f) sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 4 000 S.

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Schlagworte

Universitätsdozent

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123881

alte Dokumentnummer

N7199220029J

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