Artikel 54
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen:
- a) ein monatliches Stipendium von 6 800 S für Studierende, von 7 500 S für graduierte Akademiker und von 9 000 S für Universitätsassistenten und -dozenten;
- b) eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
- c) eine einmalige Zulage von 2 500 S, zahlbar an Stipendiaten, die zumindest ein volles Semester bleiben;
- d) medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
- e) Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim;
- f) sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 4 000 S.
(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Schlagworte
Universitätsdozent
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123881
alte Dokumentnummer
N7199220029J
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